§ 133 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Rechte

§ 133.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln berechtigt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070116

alte Dokumentnummer

N5197418515S

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