§ 133 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Rechte

§ 133.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer Konzession für den Handel mit Waffen oder Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch gemeinsame Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 2 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.

Schlagworte

Jagdpulver

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075755

alte Dokumentnummer

N5198811412J

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