§ 133 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

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Verantwortlichkeit

§ 133

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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