§ 132j
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 132e und 132f zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
- a) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- b) bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 132h Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 132i Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
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