Bahnzollräume
§ 132
(1) § 132.Mit der Eisenbahn einlangende oder zur Beförderung mit der Eisenbahn bestimmte zollhängige Sendungen, die nicht sofort einem Zollverfahren zugeführt werden, können von dem Eisenbahnunternehmen in besonderen Bahnzollräumen vorläufig aufbewahrt werden.
(2) Die Bahnzollräume müssen zollsicher eingerichtet sein und vom Eisenbahnunternehmen unter Verschluß gehalten werden; allenfalls kann das Eisenbahnzollamt auch einen zollamtlichen Mitverschluß anlegen.
(3) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen zollhängigen Waren dem Eisenbahnzollamt zur Durchführung des Zollverfahrens unverändert vorzuführen, bei Nichtvorführung aber für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63)
(4) In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Abs. 1 genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(5) Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im § 108 Abs. 1 vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; § 108 Abs. 4 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(6) Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt § 111 Abs. 2 und 4. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)
(7) Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 26)
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