Bahnzollräume
§ 132.
(1) Die Eisenbahnunternehmen sind befugt, zollhängige Waren, die nicht sogleich einem Zollverfahren zugeführt werden können, in besonderen Räumen (Bahnzollräume) oder auf ihren Anlagen zu verwahren. Hiebei gilt der § 104 Abs. 3 bis 9, wenn für die diesbezüglichen Tätigkeiten ein Bediensteter eingesetzt wird, der eine Ausbildung nachweisen kann, die der Ausbildung der Zollorgane gleichwertig ist.
(2) Die Bahnzollräume müssen zollsicher eingerichtet sein und vom Eisenbahnunternehmen unter Verschluß gehalten werden; allenfalls kann das Eisenbahnzollamt auch einen zollamtlichen Mitverschluß anlegen.
(3) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen Waren unverändert zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens zu stellen. Es ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Waren entfällt, für die der Nachweis der Stellung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß.
(4) In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Abs. 1 genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.
(5) Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im § 108 Abs. 1 vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; § 108 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt § 111 Abs. 2 und 4. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)
(7) Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051809
alte Dokumentnummer
N3199222327J
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