§ 132 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Schulversuche zur neuen Oberstufe

§ 132.

An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136134

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