Recurs.
§. 132.
Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:
- 1. dritte Personen gemäß §. 110 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
- 2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (§. 105);
- 3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden;
- 4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;
- 5. ein neuer Verwalter ernannt (§. 114 Absatz 3) oder
- 6. der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),
findet ein Recurs nicht statt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)