Rettungsmittel
§ 13.20.
(1) Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, auf Fahrzeugen der Berufsfischer und auf Segelfahrzeugen muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mit mindestens 100 N Auftrieb vorhanden sein.
(4) Für Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur geeignete Rettungswesten mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden.
(5) Auf Segelfahrzeugen sind nur Rettungswesten und -kragen zulässig.
(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast muß zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Rettungsmitteln ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
Schlagworte
Rettungskragen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057147
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