§ 1320 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1917

7. Durch ein Tier

§ 1320.

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

Schlagworte

Haftung des Tierhalters

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019064

alte Dokumentnummer

N2181111546Z

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