§ 131c GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 131c.

(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

  1. 1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 120),
  2. 2. innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweist und
  3. 3. infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113584

alte Dokumentnummer

N6199751322L

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