§ 131 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 131. Verlängerung der Berechtigung für

Bordtelephonisten.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.

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