Einholung einer Übernahmsbestätigung und Abgabe zu eigenen Handen.
§ 131.
Auf bescheinigten Postsendungen, über deren Übernahme eine Bestätigung eingeholt und an den Absender übermittelt werden soll, hat der Absender den Vermerk „Übernahmsbestätigung“ anzubringen. Die Abgabepostämter haben die Übernahmsbestätigung auf dem hiezu bestimmten Vordruck (Übernahmsschein) einzuholen und den unterfertigten Übernahmsschein unverzüglich an den Absender zurückzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146016
alte Dokumentnummer
N9195722696L
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