§ 131. Bundesanstalt für Verkehr
(1) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden. Durch Bundesgesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können der Bundesanstalt für Verkehr weitere konkrete Aufgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer übertragen werden.
(2) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden.
(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.
(4) Der Leiter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens 15. März jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.
(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
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