§ 131 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 131. Bundesanstalt für Verkehr

(1) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben

  1. 1. der Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU ,
  2. 2. des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,
  3. 3. des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,
  4. 4. der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,
  5. 5. der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im III. Abschnitt.

(2) Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2012)

(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.

(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40190176

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