§ 131 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

2. Gegenstandslose Eintragungen.

§ 131.

(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

  1. a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
  2. b) verjährt ist,
  3. c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 50 S, bei wiederkehrenden Leistungen 20 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. September 1922 erfolgt ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40260330

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