§ 131 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

vgl. § 19 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen

2. Gegenstandslose Eintragungen.

§ 131.

(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

  1. a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
  2. b) verjährt ist,
  3. c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1 500 S, bei wiederkehrenden Leistungen 500 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

vgl. § 19 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12035049

alte Dokumentnummer

N2198912199H

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