§ 130a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 130a.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067353

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)