§ 130 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl

§ 130

§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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