§ 130 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

§ 130.

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.

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