§ 130 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

§ 130.

(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 129 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis der Besitzerin bzw. dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Schlagworte

Erregungszustand, Entziehungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155162

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