§ 130 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Einstellungs- und Verweisungsbeschluß.

§ 130

(1) § 130.Erachtet der Disziplinarsenat, daß kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften des § 121 eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermitteln.

(2) Im entgegengesetzten Falle hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluß).

(3) Im Verweisungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

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