§ 130 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Besondere Voraussetzungen

§ 130.

(1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert

  1. 1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
  2. 2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
  1. a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
  2. b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.

(3) Den im Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080564

alte Dokumentnummer

N5199324781J

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