§ 130 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 130

§ 130. Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.

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