§ 130 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Berichtspflicht

§ 130

§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen, längstens dreijährigen Abständen über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise sowie deren geistiges und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.

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