§ 12g GehG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

geblockter Dienstleistung

§ 12g

(1) § 12g.Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
  3. 3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der

  1. 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. 2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

    entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.

(3) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

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