§ 12f GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Entgelt für den Regelzonenführer

§ 12f

(1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Regelzonenführers erbrachten Leistungen hat die Energie-Control Kommission durch Verordnung ein Entgelt zu bestimmen, welches von den Fernleitungsunternehmen zu entrichten ist. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Regelzonenführer auch jene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen.

(2) Hinsichtlich des von jedem Fernleitungsunternehmen zu bezahlenden Anteils sowie der Weiterverrechnung an die Netzbenutzer gilt § 23a Abs. 4.

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