Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung
§ 12f
(1) § 12f.Bei einem Beamten,
- 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder
- 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,
entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.
(2) Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
(3) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach
- 1. § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder
- 2. § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder
- 3. § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,
aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.
(4) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 und von § 12e unberührt.
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