§ 12d entfällt mit LGBl. Nr. 6/2005
§ 12d
Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung
mit geblockter Dienstleistung
(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 161a Abs. 2 oder § 161b Abs. 2 LBDG 1997 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
- 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
- 2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
- 3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren stehen während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß zu, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
- 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
- 2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.
(3) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so
sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen.
Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
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