§ 12d K-TBWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 12d
Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche

(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des § 9c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) durch Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Wettunternehmer zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Abs. 1 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

  1. 1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Wettunternehmer zu analysieren und zu bewerten;
  2. 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;
  3. 3. das Risikoprofil der Wettunternehmer im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers neu zu bewerten und
  4. 4. den Ermessensspielräumen, die dem Wettunternehmer zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessenspielraum zu Grunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Wettunternehmer in angemessener Weise zu überprüfen.

(3) Ergibt sich bei der Behörde aufgrund der Überwachung und Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamt-Gesetz) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

31.01.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)