§ 12c GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Unabhängigkeit des Regelzonenführers

§ 12c

(1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Steuerung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, die nicht von § 12b erfasst sind, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.

(2) Der Regelzonenführer der Regelzone Ost ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

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