§ 12b
Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern
der Organe
Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Landesholding bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes - ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages - und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Landesholding gegen diese zu vertreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)