§ 12b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

§ 12b

(1) § 12b.Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

  1. 1. in eine andere Besoldungsgruppe oder
  2. 2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

  1. 1. die Verwendungszulage,
  2. 2. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a und 82c und
  3. 3. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.

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