Verfassungsbestimmung
vgl. § 76 Abs. 1 und 2 idF 675/1991:Inkrafttretensdatum in Abs. 2 wurde dokumentalistisch nicht berücksichtigt
(Verfassungsbestimmung)
§ 12a.
(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.
vgl. § 76 Abs. 1 und 2 idF 675/1991:Inkrafttretensdatum in Abs. 2 wurde dokumentalistisch nicht berücksichtigt
Schlagworte
Wehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR12063477
alte Dokumentnummer
N4199118423J
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