EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 12a.
(1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG , ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
- 1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
- 2. Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
- 3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- 4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Schlagworte
Wohnsitzstaat
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40026782
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