§ 12a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

§ 12a

(1) Für die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Investitionszuschüsse zu gewähren. Die Zuzählung des Investitionszuschusses erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Für die von Anlagen mit einer Engpassleistung bis 10 MW produzierten Strommengen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Der Anlagenbetreiber hat den Antrag auf Gewährung der Förderung vor Beginn der Errichtung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen, sofern nicht § 32d Abs. 9 Anwendung findet. Wird die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zusage des Investitionszuschusses durch die Abwicklungsstelle in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusage für einen Investitionszuschuss als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

(2) Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Abs. 1, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss gemäß den nachstehenden Bestimmungen, wobei von dem unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumen (exklusive Grundstückskosten) auszugehen ist. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind, soweit Abs. 3 nicht Anderes vorsieht, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 75 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung des Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 12,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr vorzusehen sind. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4, der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.

(4) Abweichend von Abs. 2 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, auf Antrag des Anlagenbetreibers unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:

  1. 1. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW beträgt die Höhe des Investitionszuschusses 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall lediglich ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen.
  2. 2. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW bis 100 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; der Nachweis des für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse.
  3. 3. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 100 kW bis 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, ist durch ein Gutachten eines vom Anlagenbetreiber bestimmten Sachverständigen nachzuweisen.

    Bezüglich der übrigen Bestimmungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 in den Richtlinien gemäß § 13d vorgesehen werden.

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