§ 12a Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Rat der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

§ 12a.

(1) Zur Beratung der akademischen Behörden ist ein Rat der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz zu bestellen, der aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Rates hat das Gesamtkollegium für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.

(3) Als Mitglieder können nur Personen bestellt werden, die in gewerblichen, Handels- oder Industrieunternehmen in Bereichen tätig sind, die in einem fachlichen Zusammenhang mit einer Studienrichtung der Hochschule stehen. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

(4) Dem Rat der Hochschule obliegt die Erstattung von Empfehlungen an die akademischen Behörden sowie die Anbahnung und Vertiefung von Kontakten der Hochschule zu gewerblichen, Handels- und Industrieunternehmen.

(5) Das Gesamtkollegium und die Abteilungskollegien können zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Mitglieder des Rates der Hochschule beiziehen; diese haben nur beratende Stimme.

(6) Der Rat der Hochschule hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Schlagworte

Handelsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003168

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