§ 12a CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2021

Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung

§ 12a.

(1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40235139

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)