§ 12a ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Lehrgruppenpraxen

§ 12a.

(1) bis (7)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Gesellschafter der anerkannten Lehrgruppenpraxis bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

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