§ 12 ZvVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 5 tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassen hat (vgl. § 22 Abs. 2).

2. Teil

Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen Konzessionserteilung

§ 12.

(1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.

(2) Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Anforderungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt werden und
  2. 2. sichergestellt ist, dass kein Bankgeschäft außer den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen aufgrund der Konzession erbracht wird, wobei die erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen gemäß den Abschnitten A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen müssen.

(4) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.

(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.

(5) Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffneten Konten über einen Zeitraum von einem Jahr die Obergrenze nicht überschreitet, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in den technischen Regulierungsstandards festgelegt wurde.

(6) Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Abs. 5 eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA (Anm. 1) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Abs. 4 zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.

(7) Auf die in Abs. 1 angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist § 1 Abs. 3 BWG nicht anzuwenden.

(8) Eine Konzession gemäß Abs. 1 kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.

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Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2025 lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien Textgegenüberstellung S. 23)

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Wertpapierabrechnungssystem, Kerndienstleistung, Wertpapierliefersystem

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40270507

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