§ 12 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Verleihung der Befugnis

§ 12.

(1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, der darüber

entscheidet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070558

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