Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
Verleihung der Befugnis
§ 12.
(1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, der darüber
entscheidet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40070558
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