§ 12 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

§ 12

(1) § 12.Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten:

  1. 1. die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);
  2. 2. den Namen des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;
  3. 3. die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;
  4. 4. die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;
  5. 5. die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;
  6. 6. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen besonders gekennzeichnet sein müssen.

(3) Der Einsatzplan bedarf der Genehmigung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören.

(4) Der genehmigte Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz anzubringen (anzuschlagen), und allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen auszufolgen und von diesen zu beachten.

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