Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde überprüfen, ob
- 1. die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
- 2. bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
- 3. die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(2) Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.
Schlagworte
Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010511
Dokumentnummer
NOR40210256
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