§ 12 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 12

(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder der eingetragenen Berechtigungen dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen der Berechtigungen).

(2) Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.

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