§ 12 ZÄ-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 12

§ 12. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
  2. 3. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

    nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

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