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§ 12 WZEVI-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtvorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Bisher in Bundesgesetzen angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die sonstigen Verlautbarungen spätestens ab 1. Jänner 2025, auf EVI zu erfolgen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201/1985, das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, BGBl. II Nr. 124/2002, außer Kraft.

(4) Soweit sich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH verringern und aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Auftrages zur Herstellung und zum Verlag der Wiener Zeitung (§ 2 Staatsdruckereigesetz 1996) Umstrukturierungsmaßnahmen in der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind, sind diese mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einzuleiten und durchzuführen.

(5) Weiters hat die Wiener Zeitung GmbH mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, damit mit 1. Juli 2023 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 wahrgenommen werden können. Die „Wiener Zeitung“ ist spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend § 3 vollumfänglich umzusetzen.

(6) Abweichend von § 10 Abs. 1 leistet der Bund in den Jahren 2025 und 2026 jährlich folgende Beträge:

  1. 1. für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zuzüglich des jährlich an die BRZ GmbH zu leistenden Betrages;
  2. 2. für die Aufgaben gemäß § 3 jährlich 5 Millionen Euro;
  3. 3. für die Aufgaben gemäß § 4 jährlich 3,5 Millionen Euro.

(7) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40269681

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