§ 12 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Oesterreichische Nationalbank

§ 12

(1) § 12.Die Oesterreichische Nationalbank unterliegt der Meldepflicht für

  1. 1. Kommissionsgeschäfte und
  2. 2. Verfügungen über Instrumente, die der Veranlagung der Pensionsreserve (§ 69 Abs. 1 Z 2 Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2002) dienen, es sei denn, das Geschäft ist im Einzelfall währungspolitisch bedingt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 berühren nicht die Pflicht zur Meldung von Geschäften mit der Oesterreichischen Nationalbank durch sonstige meldepflichtige Institute.

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