§ 12 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Finanzierung

§ 12

(1) § 12.Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)