§ 12 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Vorstand.

§ 12.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft; er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung hat die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen eigenberechtigte Genossenschafter österreichischer Staatsbürgerschaft sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Satzung kann bestimmen, daß die Hauptversammlung für die Mitglieder des Vorstandes Ersatzmitglieder zu wählen hat, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern für die restliche Amtsdauer der ausscheidenden Mitglieder an deren Stelle treten.

(6) Die Hauptversammlung kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit widerrufen. Fallen bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach Abs.weg, so erlischt sein Amt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zur Ergänzung des Vorstandes einzuberufen.

(7) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Werksgenossenschaft sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(8) Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zum Namen der Genossenschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(9) Jede Änderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugnisse eines Vorstandsmitgliedes ist vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift anzuschließen. Neue Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift öffentlich beglaubigt zur Aufbewahrung anzuschließen.

(10) Im Vorstand führt eines seiner Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, von der Hauptversammlung bestellt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(11) Über die innere Ordnung des Vorstandes wie insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen und die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen, kann die Satzung nähere Bestimmungen treffen.

(12) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben notwendig verbundenen Auslagen.

(13) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die diese Pflicht verletzten, haften der Genossenschaft für den daraus entstandenen Schaden, mehrere Vorstandsmitglieder haften zur ungeteilten Hand.

(14) Ersatzansprüche, die der Genossenschaft gegen Vorstandsmitglieder aus deren Geschäftsführung erwachsen, müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

(15) Den Rechtsstreit gegen den Vorstand hat der Aufsichtsrat zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025094

alte Dokumentnummer

N2194812693R

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