Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
§ 12.
(1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:
- 1.A.1 Personal: Die Kennzahl lautet „1.AM.1. Personal der Medizinischen Fakultät“
- 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität: Die Kennzahl lautet „1.AM.2 Anzahl der Berufungen an die Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden.“
- 1.C.1 Erlöse aus FE Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus FE Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
- 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
- 2.A.3 Studienabschlussquote: Die Kennzahl lautet „2.AM.3 Studienabschlussquote von Studien an der Medizinischen Fakultät“
- 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen: Die Kennzahl lautet: „2.AM.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen an der Medizinischen Fakultät “
- 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
- 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
- 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“
(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40180713
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